Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Thuner Weihnachtsmarkt 2026
Organisator: Kommission Thuner Weihnachtsmarkt in Zusammenarbeit mit der Sektion Bern‑Biel des Schweizerischen Marktverbandes
Veranstaltungszeitraum: 27. November 2026 bis 23. Dezember 2026
Veranstaltungsort: Waisenhausplatz und angrenzende öffentliche Flächen, Thun
- Geltungsbereich
Diese AGB gelten für sämtliche Verträge zwischen der Kommission Thuner Weihnachtsmarkt («Veranstalterin») und den Marktteilnehmern betreffend die Teilnahme am Thuner Weihnachtsmarkt 2026.
- Mietobjekt
- a) Miete eines vorgefertigten Holzhauses inkl. darunterliegende Fläche:
– Länge: 3 m oder 6 m, Tiefe: 2 m oder 2.5 m (gemäss individueller Bestätigung)
– Bauliche Veränderungen am Holzhaus sind ohne schriftliche Zustimmung der Veranstalterin nicht gestattet.
– Die Innenbeleuchtung ist Sache des Marktteilnehmers.
– Platzierung gemäss Platzplan
- b) Miete einer leeren Fläche:
– Der Marktteilnehmer ist dafür verantwortlich, dass sämtliche von ihm aufgestellten und installierten Einrichtungen wetterbeständig und standfest sind.
– Der Marktteilnehmer hat für die Bauweise, Materialien, Statik und allfällige Fundamente vor dem Aufbau von der Veranstalterin eine schriftliche Genehmigung einzuholen.
– Die Sicherheitsabstände müssen während der gesamten Dauer des Weihnachtsmarktes eingehalten sein.
– Die Innenbeleuchtung ist Sache des Marktteilnehmers.
- Mietdauer
– Gemäss individueller Bestätigung
- Mietzins und Zahlung
Mietzins gemäss individueller Bestätigung
Zahlung:
– 100 % bis Montag 16.11.2026
Bei Zahlungsverzug kann die Veranstalterin zurücktreten und den Stand anderweitig vergeben.
- Pflichten des Marktteilnehmers
– Die Veranstalterin legt verbindliche Zeiten für Aufbau, Bezug, Abbau und Räumung fest. Der Marktteilnehmer hat diese einzuhalten. Nicht fristgerecht entfernte Einrichtungen können auf Kosten des Marktteilnehmers entfernt oder entsorgt werden.
– Betreiben des Marktstandes während der gesamten Öffnungszeit. Eine Person muss stets am Stand anwesend sein. Hält sich der Marktteilnehmer ohne triftigen Grund (schriftliche Vereinbarung mit der Veranstalterin) nicht an die Öffnungszeiten, hat er eine Busse von CHF 200.00 zu bezahlen.
– Einhaltung der rechtlichen Vorschriften
– Einhaltung der technischen und anderen Sicherheitsvorschriften
– Einhaltung der Brandschutzvorgaben und -empfehlungen (Insb. muss an jedem Stand ein Feuerlöscher oder eine Feuerlöschdecke vorhanden sein.)
– Einhaltung der Werte der Veranstaltung (insb. respektvoller Umgang)
– Der Marktteilnehmer ist selbst dafür verantwortlich, allfällig erforderliche Bewilligungen für das Betreiben seines Standes einzuholen.
– Sauberkeit am Stand
– Der Marktteilnehmer verfügt über eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckung von mind. CHF 1 Mio.
– Die Untervermietung oder Übertragung des Standes an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung der Veranstalterin untersagt.
– Die Kommunikation erfolgt primär per E‑Mail oder über das offizielle Informationssystem.
- Rücktritt vom Vertrag
Ein Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Massgebend ist das Datum des Eingangs des Rücktritts bei der Veranstalterin.
– Bis 31. Juli 2026: kostenlos
– Bis 31. August 2026: 25 % geschuldet
– Bis 31. Oktober 2026: 50 % geschuldet
– Danach: 100 % geschuldet
– Bei Nichterscheinen werden daraus entstehende Kosten dem Marktteilnehmer auferlegt.
- Kündigung durch Veranstalterin
Bei Verletzung der vereinbarten Bedingungen, der geltenden rechtlichen Grundlagen sowie der Pflichten des Marktteilnehmers kann die Veranstalterin eine fristlose Kündigung aussprechen. Daraus entstehende Kosten werden dem Marktteilnehmer auferlegt. Die Miete wird nicht zurückerstattet.
- Haftung
Der Marktteilnehmer haftet für durch ihn und seine Hilfspersonen bzw. Angestellten verursachte direkte und indirekte Schäden.
Die Veranstalterin haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Absage Veranstaltung
Bei Absage/Abbruch der Veranstaltung erfolgt eine anteilsmässige Rückerstattung, soweit der Veranstalterin keine Kosten entstanden sind.
- Änderungen der AGB
Werden mitgeteilt und gelten ohne fristgerechten Widerspruch als akzeptiert.
- Recht und Gerichtsstand
Schweizer Recht. Gerichtsstand Thun.
- Salvatorische Klausel
Unwirksame Bestimmungen werden durch rechtlich zulässige ersetzt.